I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Weingroßhändler. Er ermittelt den Gewinn entsprechend § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach einem vom 1. September bis 31. August laufenden Wirtschaftsjahr. Im endgültigen Einkommensteuerbescheid 1978 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) eine vom Kläger in der Bilanz zum 31. August 1978 gebildete Rückstellung für die Kosten eines finanzgerichtlichen Prozesses nicht an. In dem Rechtsstreit war es um die Minderung der Einkommen für die Jahre 1970 bis 1973 wegen Verlusten aus Wertpapier- und Warentermingeschäften, wegen Zinsen zur Finanzierung dieser Geschäfte sowie wegen der Kosten eines anderen Finanzgerichtsprozesses gegangen; die Klage war wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen worden.
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