BFH - Urteil vom 22.05.1987
III R 220/83
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 148
BStBl II 1987, 711
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 22.05.1987 (III R 220/83) - DRsp Nr. 1996/12609

BFH, Urteil vom 22.05.1987 - Aktenzeichen III R 220/83

DRsp Nr. 1996/12609

»Die Kosten eines Finanzgerichtsprozesses sind nicht betrieblich veranlaßt, wenn in dem Rechtsstreit erfolglos nm die Zuordnung von Verlusten aus Termingeschäften zu den gewerblichen Einkünften gestritten wurde.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Weingroßhändler. Er ermittelt den Gewinn entsprechend § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach einem vom 1. September bis 31. August laufenden Wirtschaftsjahr. Im endgültigen Einkommensteuerbescheid 1978 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) eine vom Kläger in der Bilanz zum 31. August 1978 gebildete Rückstellung für die Kosten eines finanzgerichtlichen Prozesses nicht an. In dem Rechtsstreit war es um die Minderung der Einkommen für die Jahre 1970 bis 1973 wegen Verlusten aus Wertpapier- und Warentermingeschäften, wegen Zinsen zur Finanzierung dieser Geschäfte sowie wegen der Kosten eines anderen Finanzgerichtsprozesses gegangen; die Klage war wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen worden.