I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Das verwendbare Eigenkapital zum 31. Dezember 1979 wurde nach §
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage beantragte die Klägerin, unter Änderung des Feststellungsbescheides und Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Abrundungsbetrag von 2 DM nicht dem verwendbaren Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1977, sondern dem nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1977 zuzuordnen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 23, 30 und 31 KStG 1977.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist zulässig und begründet.
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