BFH - Urteil vom 22.07.1987
I R 54/85
Normen:
KStG (1977) §§ 23, 30;
Fundstellen:
BFHE 151, 503
BStBl II 1988, 203
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 22.07.1987 (I R 54/85) - DRsp Nr. 1996/12815

BFH, Urteil vom 22.07.1987 - Aktenzeichen I R 54/85

DRsp Nr. 1996/12815

»Der Abrundungsbetrag des § 23 Abs. 6 KStG (1977) (jetzt § 23 Abs. 4 KStG (1977)) ist nicht als Vermögensmehrung i. S. des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 KStG (1977) (EK 02) anzusehen, die der Körperschaftsteuer nicht unterlegen hat (Abweichung von Abschn. 83 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStR 1977).«

Normenkette:

KStG (1977) §§ 23, 30;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Das verwendbare Eigenkapital zum 31. Dezember 1979 wurde nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 (KStG 1977) gesondert festgestellt. Von der Erklärung der Klägerin wurde abgewichen. Es wurde ein Betrag in Höhe von 2 DM, der sich aus der Abrundung des zu versteuernden Einkommens ergeben hat, dem EK 02 zugerechnet.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage beantragte die Klägerin, unter Änderung des Feststellungsbescheides und Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Abrundungsbetrag von 2 DM nicht dem verwendbaren Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1977, sondern dem nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1977 zuzuordnen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 23, 30 und 31 KStG 1977.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist zulässig und begründet.