BFH - Urteil vom 22.07.1987
I R 74/85
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4a, Nr. 4b, § 8 Nr. 1a, Nr. 1b;
Fundstellen:
BFHE 150, 447
BStBl II 1987, 823
GmbHR 1988, 79
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 22.07.1987 (I R 74/85) - DRsp Nr. 1996/12679

BFH, Urteil vom 22.07.1987 - Aktenzeichen I R 74/85

DRsp Nr. 1996/12679

»1. Wird ein Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingelegt, so kann der Wert des Einzelunternehmens (der Sacheinlage) in modifizierter Anwendung des Stuttgarter Verfahrens (Abschn. 76 ff. VStR) ermittelt werden. 2. Ist in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß auf den Kapitalkonten II der Gesellschafter anteilige Gewinne und Verluste sowie Einlagen und Entnahmen verbucht werden sollen, so ist dies nur dann ein Indiz für die Annahme eines "echten Beteiligungskontos", wenn die Kapitalkonten II nicht zu verzinsen sind.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4a, Nr. 4b, § 8 Nr. 1a, Nr. 1b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch privatschriftlichen Vertrag vom 16. Dezember 1972 gegründete GmbH & Co. KG. Komplementärin wurde die H-GmbH. Alleiniger Kommanditist wurde O mit einer Einlage in Höhe eines Nominalwertes von 1,5 Mio DM. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, daß O seine Einlageverpflichtung durch Einbringung des bis dahin von ihm betriebenen Einzelunternehmens mit allen Aktiva und Passiva zu den Buchwerten erfüllen sollte.