BFH - Urteil vom 22.11.1991
VI R 118/88
Normen:
EStG (1980) § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2490
BB 1992, 556
BFHE 166, 248
BStBl II 1992, 326
NJW 1992, 2176
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 22.11.1991 (VI R 118/88) - DRsp Nr. 1996/11270

BFH, Urteil vom 22.11.1991 - Aktenzeichen VI R 118/88

DRsp Nr. 1996/11270

»Stellt ein Gläubiger, der durch Pfändungs- und Übeweisungsbeschluß den Lohnsteuer-Erstattungsanspruch seines Schuldners hat pfänden lassen, für den Schuldner einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich, so genügt es, wenn dieser von seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben wird.«

Normenkette:

EStG (1980) § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts G vom 5. Januar 1982 den mutmaßlichen Lohnsteuer-Erstattungsanspruch seines Schuldners N pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers stellte für den Schuldner einen von ihm, dem Bevollmächtigten, unterschriebenen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1981 für N ab, da der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich weder von N eigenhändig unterschrieben war noch eine entsprechende Vollmacht von ihm beigelegen hat. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 45 veröffentlichten Urteil u. a. aus: