BFH - Urteil vom 23.06.1992 (I R 102/90) - DRsp Nr. 1996/11574
BFH, Urteil vom 23.06.1992 - Aktenzeichen I R 102/90
DRsp Nr. 1996/11574
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»sich der dafür als Arbeitslohn anzusetzende Wert nach der ortsüblichen Miete und nicht nach pauschalen Beträgen des § 1 Abs. 1 und 2SachBezV.2. Die in § 1SachBezV bestimmte unterschiedliche Bewertung des Sachbezugs freie Kost und Wohnung einerseits und ausschließlich freie Wohnung andererseits verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.«