BFH - Urteil vom 23.10.1991
I R 153/90
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 S. 1 Nr. 1 lit. a, § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 166, 391
BStBl II 1992, 627
KTS 1993, 64
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.10.1991 (I R 153/90) - DRsp Nr. 1996/11301

BFH, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen I R 153/90

DRsp Nr. 1996/11301

»Der Erwerb von Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung ist nicht ermäßigt zu besteuern, wenn mit der Kapitalerhöhung eine Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken verbunden wird.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 S. 1 Nr. 1 lit. a, § 9 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital ursprünglich 200.000 DM betrug. Bis Ende 1984 erlitt die Klägerin einen Bilanzverlust in Höhe von mehr als 300.000 DM. Deshalb beschlossen die Gesellschafter der Klägerin am 11. Juni 1985 eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen um 800.000 DM. Die Gesellschafter gaben entsprechende Übernahmeerklärungen ab. Gleichzeitig wurde eine Kapitalherabsetzung auf 700.000 DM beschlossen, um den Differenzbetrag zwischen 1 Mio. DM und 700.000 DM zu Sanierungszwecken verwenden zu können. Die Beschlüsse sowie die Übernahmeerklärungen wurden notariell beurkundet. Die Beschlüsse wurden am 5. Dezember 1986 in das Handelsregißter eingetragen.