BFH - Urteil vom 23.10.1991 (I R 40/89) - DRsp Nr. 1996/11288
BFH, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen I R 40/89
DRsp Nr. 1996/11288
»1. Die Anwendung des § 42AO 1977 ist bei der Beurteilung niedrig besteuerter ausländischer Basisgesellschaften aus logischen Gründen vorrangig vor der Anwendung der §§ 7 ff. AStG.2. Die logisch vorrangige Anwendung des § 42AO 1977 setzt allerdings voraus, daß die gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich noch als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt.3. Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung ausschließlich in Tatumständen, die nach § 8AStG die Einkünfte einer Basisgesellschaft als Zwischeneinkünfte qualifizieren, liegt regelmäßig kein Mißbrauch i.S. des § 42AO 1977 vor.«