BFH - Urteil vom 23.10.1991
I R 97/89
Normen:
AO (1977) § 182 Abs. 1; KStG (1977) § 29 Abs. 1, § 30, § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 165, 537
BStBl II 1992, 154
GmbHR 1992, 184
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 23.10.1991 (I R 97/89) - DRsp Nr. 1996/11213

BFH, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen I R 97/89

DRsp Nr. 1996/11213

»1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 47 Abs. 1 KStG 1977 ist Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1977 auf den Schluß des folgenden Wirtschaftsjahres. 2. Ergeben sich Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluß eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, dann sind die Abweichungen in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder -minderungen im EK 02 anzusetzen. 3. Entspricht das Eigenkapital laut Steuerbilanz dem Eigenkapital laut fortgeschriebener Gliederungsrechnung, wurde jedoch das Eigenkapital in der Gliederungsrechnung zu dem vorangegangenen Feststellungszeitpunkt fehlerhaft aufgeteilt, so ist eine Korrektur des Fehlers in dem laufenden Feststellungsverfahren jedenfalls dann nicht möglich, wenn nicht zuvor der Bescheid für den vorangegangenen Feststellungszeitpunkt geändert wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 182 Abs. 1; KStG (1977) § 29 Abs. 1, § 30, § 47 Abs. 1;

I.