BFH - Urteil vom 24.02.1987
VII R 4/84
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1 ; HGB § 128 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 125
BStBl II 1987, 363
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 24.02.1987 (VII R 4/84) - DRsp Nr. 1996/12483

BFH, Urteil vom 24.02.1987 - Aktenzeichen VII R 4/84

DRsp Nr. 1996/12483

»Die gemäß § 191 Abs. 1 AO (1977) durch Haftungsbescheid geltend zu machende Haftung erfaßt die steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. Säumniszuschläge (§ 3 Abs. 3 AO (1977)) auch im Fall der Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB«

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1 ; HGB § 128 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründete mit notariellem Vertrag vom ... Februar 1978 zusammen mit X die "Y-GmbH". Gegenstand des Unternehmens sollte der Handel mit ... aller sein. Der Geschäftsbetrieb war bereits vor der Vertragsgründung aufgenommen worden. Das Stammkapital der GmbH sollte 200.000 DM betragen, wovon eine Stammeinlage in Höhe von 20.000 DM auf den Kläger entfiel. Als alleiniger Geschäftsführer der GmbH war X (Stammeinlage 180.000 DM) vorgesehen. Der Kläger sollte als Einkäufer für die Gesellschaft tätig sein.

Der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister wurde am ... Februar 1979 gestellt. Er wurde am ... August 1979 zurückgezogen. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom ... September 1979 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt.