BFH - Urteil vom 24.03.1987
IX R 31/984
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BFHE 149, 552
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.03.1987 (IX R 31/984) - DRsp Nr. 1996/12571

BFH, Urteil vom 24.03.1987 - Aktenzeichen IX R 31/984

DRsp Nr. 1996/12571

»1. Zahlungen für die Herstellung eines Gebäudes, die wegen des Konkurses des Bauunternehmers ohne Gegenleistung bleiben, sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften des fertiggestellten Gebäudes. 2. Aufwendungen für ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung der vor Konkurs erbrachten Leistungen des Bauunternehmers gehören zu den Herstellungskosten des fertiggestellten Gebäudes. 3. Die Verteuerung der Herstellung infolge des Konkurses des Bauunternehmers rechtfertigt keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 3;
Vorinstanz: Niedersächsisches FG,
Fundstellen
BFHE 149, 552