BFH - Urteil vom 24.03.1987
VII R 113/84
Normen:
AO (1977) §§ 93, 97, 107 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 143
BStBl II 1988, 163
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.03.1987 (VII R 113/84) - DRsp Nr. 1996/12489

BFH, Urteil vom 24.03.1987 - Aktenzeichen VII R 113/84

DRsp Nr. 1996/12489

»Bei einem kombinierten Auskunfts- und Vorlageersuchen des FA hat der ersuchte Dritte - hier: ein Kreditinstitut - Anspruch auf Ersatz aller seiner mit dem Ersuchen zusammenhängenden Aufwendungen, d. h. auch jener, die ihm im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden entstanden sind.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 93, 97, 107 ;

Gründe:

Die Steuerfahndungsstelle des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) richtete unter dem Datum vom 5. Juni 1979 an die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Kreditinstitut, ein Ersuchen mit folgendem Inhalt:

"In dem steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen ... bitte ich, den Steuerfahndungsbeamten ... in alle vorhanden gewesenen Konten des vorbezeichneten Steuerpflichtigen, und zwar gleich welcher Art (Sparkonten, Konten in laufender Rechnung, Darlehens-, Hypotheken- oder sonstige Kreditkonten, etwaige auf andere Namen lautende Konten, über die er verfügungsberechtigt ist oder war) Einsicht zu gewähren. Ich bitte, die notwendigen Auskünfte zu erteilen, Wertpapierdepots und Schließfächer anzugeben, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Depot- und Kontoauszüge sowie Kreditakten vorzulegen und schließlich mitzuteilen, ob der Steuerpflichtige Geldbewegungen über Ersuchen ergeht aufgrund § 93 der Abgabenordnung."