BFH - Urteil vom 24.03.1987
X R 38/81
Normen:
BerlinFG §§ 6, 8;
Fundstellen:
BFHE 150, 173
BStBl II 1987, 645
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.03.1987 (X R 38/81) - DRsp Nr. 1996/12614

BFH, Urteil vom 24.03.1987 - Aktenzeichen X R 38/81

DRsp Nr. 1996/12614

»1. Die Ursprungsbescheinigung gemäß § 8 BerlinFG enthält nicht nur die Feststellung tatsächlicher Vorgänge, sondern auch rechtliche Wertungen. Sie unterliegt jedenfalls in rechtlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. 2. Zum Begriff der "nur geringfügigen" Behandlung eines Gegenstandes im BerlinFG.«

Normenkette:

BerlinFG §§ 6, 8;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt das Produkt "P" her, und zwar seit 1962 teilweise in Berlin (West).

Im September 1973 stellte die Klägerin ihren Berliner Betrieb auf eine vollständige und eigenständige Produktion um. Seitdem stellen die Betriebe in Berlin und A (Bundesgebiet) selbständig und unabhängig voneinander das genannte Produkt her.