BFH - Urteil vom 24.04.1991
I R 10/89
Normen:
AO (1977) § 12 Nr. 8 ; GewStG § 8 Nr. 7 S. 3;
Fundstellen:
BB 1991, 1704
BB 1991, 1992
BFHE 164, 445
BStBl II 1991, 771
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.04.1991 (I R 10/89) - DRsp Nr. 1996/11065

BFH, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen I R 10/89

DRsp Nr. 1996/11065

»Werden gepachtete Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Bauausführungen i.S. des § 12 Nr. 8 AO 1977 eingesetzt, so sind sie für die Anwendung des § 8 Nr. 7 S. 3 GewStG dem Gemeindebezirk der Bauausführung und nicht dem Gemeindebezirk der Hauptbetriebsstätte zuzuordnen.«

Normenkette:

AO (1977) § 12 Nr. 8 ; GewStG § 8 Nr. 7 S. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb ein Straßen- und Tiefbauunternehmen. Alleinige Anteilseigner der Klägerin waren der Straßen- und Tiefbauunternehmer X und dessen Ehefrau. X war zugleich Alleingeschäftsführer der Klägerin. Mit Vertrag vom 17. Dezember 1979 verpachtete X als Einzelunternehmer der Klägerin sein in mehreren Anlagen dieses Vertrags einzeln aufgeführtes bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen, bestehend aus

a) Grundstücken mit Bauten,

b) Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen sowie Werkzeuge und Vorrichtungen sowie Kleingeräte und sonstige Geräte, gemäß Anlage 2 enthaltend 34 Positionen,