BFH - Urteil vom 24.04.1991
II R 2/89
Normen:
BewG § 75 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1558
BFHE 164, 455
BStBl II 1991, 683
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.04.1991 (II R 2/89) - DRsp Nr. 1996/11067

BFH, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen II R 2/89

DRsp Nr. 1996/11067

»Eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn liegt in der Regel nur vor, wenn sie auch baurechtlich zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist.«

Normenkette:

BewG § 75 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger errichteten 1982 und 1983 auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus mit einer Wohnung im Erdgeschoß und im Dachgeschoß.

Das beklagte Finanzamt (FA) bewertete das Grundstück zum 1. Januar 1984 durch bestandskräftigen Bescheid als Einfamilienhaus.

1984 bauten die Kläger das Kellergeschoß des Hauses um. In den 1 - 1,20 m im Erdreich liegenden 2,28 m hohen Räumen bauten sie ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, eine Küche, ein Bad mit WC, einen Flur und einen Abstellraum aus. Die Raumeinheit ist 58,41 qm groß.

Der Wohnraum hat drei Fenster. Das Mittelfenster mißt 1,36 x 0,90 m. Die zwei Seitenfenster messen 1,10 x 0,90 m. Das Schlafzimmer hat zwei Fenster mit den Maßen 0,90 x 0,95 m. Das Küchenfenster mißt 1 x 0,90 m. Im Bad und im Abstellraum befinden sich Lichtschächte, da sich diese Räume bis über Fensterhöhe im Erdreich befinden. Das Fenster im Bad mißt 0,80 x 0,80 m das Fenster im Abstellraum 0,80 x 0,60 m.