I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Gemüseanbau). Das für die Gewinnermittlung maßgebliche Wirtschaftsjahr des buchführenden Betriebs ist das Kalenderjahr.
In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften auf den 1. Januar 1983 gaben die Kläger ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Höhe des Einheitswerts mit 71.700 DM und das sonstige Vermögen mit 7.291 DM an. Als Abzüge machten die Kläger sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 1.671 DM sowie den besonderen Abzug für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach §
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte bei der gesonderten Feststellung des Vermögens durch Bescheid vom 22. Juni 1984 den geltend gemachten besonderen Abzug nach §
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