BFH - Urteil vom 24.04.1991
II R 99/87
Normen:
BewG § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1184
BFHE 164, 110
BStBl II 1991, 560
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 24.04.1991 (II R 99/87) - DRsp Nr. 1996/10988

BFH, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen II R 99/87

DRsp Nr. 1996/10988

»Bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens kommt der besondere Abzug nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BewG nur dann in Betracht, wenn das Wirtschaftsjahr des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.«.

Normenkette:

BewG § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Gemüseanbau). Das für die Gewinnermittlung maßgebliche Wirtschaftsjahr des buchführenden Betriebs ist das Kalenderjahr.

In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften auf den 1. Januar 1983 gaben die Kläger ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Höhe des Einheitswerts mit 71.700 DM und das sonstige Vermögen mit 7.291 DM an. Als Abzüge machten die Kläger sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 1.671 DM sowie den besonderen Abzug für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 37.372 DM geltend, dessen Berechnung sie in einer Anlage darlegten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte bei der gesonderten Feststellung des Vermögens durch Bescheid vom 22. Juni 1984 den geltend gemachten besonderen Abzug nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BewG. Einspruch und Klage blieben erfolglos.