I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Für das Streitjahr 1985 gaben sie keine Steuererklärung ab und wurden deshalb unter Schätzung ihrer Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerbescheide wurden am 9. Dezember 1986 bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1987 legten die Kläger eine Einkommensteuererklärung vor, in der ein Gewerbeverlust des Klägers von 8.530 DM aus der Erstellung von Programmen für Maschinencomputer enthalten war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) lehnte eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1985 jedoch ab. Die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.
II. Die Revision ist unbegründet.
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