BFH - Urteil vom 24.04.1991
XI R 28/89
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1410
BB 1991, 1922
BFHE 164, 192
BStBl II 1991, 606
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.04.1991 (XI R 28/89) - DRsp Nr. 1996/11009

BFH, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen XI R 28/89

DRsp Nr. 1996/11009

»Hat das FA einen Steuerpflichtigen im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer veranlagt und wird ihm nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, handelt es sich um eine steuererhöhende Tatsache, wenn die Einkünfte positiv waren, um eine steuermindernde Tatsache, wenn sie negativ waren.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Für das Streitjahr 1985 gaben sie keine Steuererklärung ab und wurden deshalb unter Schätzung ihrer Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerbescheide wurden am 9. Dezember 1986 bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1987 legten die Kläger eine Einkommensteuererklärung vor, in der ein Gewerbeverlust des Klägers von 8.530 DM aus der Erstellung von Programmen für Maschinencomputer enthalten war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) lehnte eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1985 jedoch ab. Die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.

II. Die Revision ist unbegründet.