BFH - Urteil vom 24.07.1987
III R 208/82
Normen:
EStG (1975) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 351
BStBl II 1987, 715
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 24.07.1987 (III R 208/82) - DRsp Nr. 1996/12656

BFH, Urteil vom 24.07.1987 - Aktenzeichen III R 208/82

DRsp Nr. 1996/12656

»1. Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen i. S. von § 33 Abs. 2 EStG ist bei Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten regelmäßig nicht anzuerkennen, weil der Erbe die Möglichkeit hat, den Verbindlichkeiten durch Ausschlagung der Erbschaft auszuweichen. 2. Aus sittlichen Gründen erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn das Unterlassen der Aufwendungen Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge hätte. Bei der Entscheidung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die konkrete Lebenssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen. 3. Zwangsläufigkeit im vorstehenden Sinn kann vorliegen, wenn der Sohn der Erblasserin als Alleinerbe Nachlaßverbindlichkeiten erfüllt, die auf existenziellen Bedürfnissen seiner in Armut verstorbenen Mutter unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit deren Tod beruhen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 33 ;

Gründe: