BFH - Urteil vom 24.11.1987
IX R 158/83
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4, 5 ; EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 203
BStBl II 1988, 404
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 24.11.1987 (IX R 158/83) - DRsp Nr. 1996/12871

BFH, Urteil vom 24.11.1987 - Aktenzeichen IX R 158/83

DRsp Nr. 1996/12871

»1. Ist auf Grund eines Rechtsbehelfs eines Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten ein Steuerbescheid geändert worden, so kann das FA nach § 174 Abs. 4 und 5 AO (1977) eine bestandskräftige Steuerfestsetzung zu Lasten eines anderen Steuerpflichtigen ändern, damit der zugrundeliegende einheitliche Lebenssachverhalt bei beiden Steuerpflichtigen übereinstimmend beurteilt wird. 2. Dies gilt insbesondere für die einkommensteuerrechtliche Würdigung wiederkehrender Leistungen auf Seiten des Verpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 und auf Seiten des Berechtigten nach § 22 Nr. 1 EStG 1975.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4, 5 ; EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) übertrug ihren Gewerbebetrieb auf Grund notariellen Vertrags vom 15. Dezember 1971 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter. Diese verpflichtete sich gegenüber ihrer Mutter, ihr lebenslänglich monatlich 1.200 DM zu zahlen. Diese Verpflichtung war mit einer Wertsicherungsklausel verbunden. Außerdem behielten sich die Vertragsparteien "die Abänderungsmöglichkeit nach § 323 ZPO " vor.