I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) übertrug ihren Gewerbebetrieb auf Grund notariellen Vertrags vom 15. Dezember 1971 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter. Diese verpflichtete sich gegenüber ihrer Mutter, ihr lebenslänglich monatlich 1.200 DM zu zahlen. Diese Verpflichtung war mit einer Wertsicherungsklausel verbunden. Außerdem behielten sich die Vertragsparteien "die Abänderungsmöglichkeit nach § 323 ZPO " vor.
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