BFH - Urteil vom 25.06.1991
IX R 57/88
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1999
BB 1991, 2069
BFHE 164, 502
BStBl II 1991, 821
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 25.06.1991 (IX R 57/88) - DRsp Nr. 1996/11080

BFH, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen IX R 57/88

DRsp Nr. 1996/11080

»Ist ein Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben worden, so kann das für den Folgebescheid zuständige FA den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Grundlagenbescheids war, in eigener Zuständigkeit ermitteln und steuerrechtlich beurteilen, um auf Grund dessen den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ließen in den Jahren 1979 bis 1981 im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft (BHG) ein Reihenhaus errichten. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1979 erklärten sie auf Grund dessen einen Werbungskostenüberschuß von 63.160 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) führte die Veranlagung zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) durch.

Auf Grund einer Außenprüfung bei der BHG teilte das für diese zuständige FA dem beklagten FA mit, daß auf die Kläger ein Werbungskostenüberschuß von 55.855,87 DM entfalle. Gegen den die BHG betreffenden Feststellungsbescheid sei jedoch Einspruch eingelegt worden. Daraufhin hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf, ließ aber die Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid 1979 unverändert.