I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ließen in den Jahren 1979 bis 1981 im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft (BHG) ein Reihenhaus errichten. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1979 erklärten sie auf Grund dessen einen Werbungskostenüberschuß von 63.160 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) führte die Veranlagung zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Auf Grund einer Außenprüfung bei der BHG teilte das für diese zuständige FA dem beklagten FA mit, daß auf die Kläger ein Werbungskostenüberschuß von 55.855,87 DM entfalle. Gegen den die BHG betreffenden Feststellungsbescheid sei jedoch Einspruch eingelegt worden. Daraufhin hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf, ließ aber die Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid 1979 unverändert.
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