BFH - Urteil vom 25.06.1991
IX R 7/85
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 § 21a ;
Fundstellen:
BB 1991, 2072
BFHE 165,
BStBl II 1992, 24
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 25.06.1991 (IX R 7/85) - DRsp Nr. 1996/11112

BFH, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen IX R 7/85

DRsp Nr. 1996/11112

»Der Nutzungswert eines zeitweise selbstgenutzten und zeitweise an Feriengäste vermieteten Einfamilienhauses ist für die Zeit der Selbstnutzung nach § 21 a EStG zu ermitteln. Zur Selbstnutzung gehört auch der Zeitraum, in dem das Haus nicht genutzt wird, aber dem Steuerpflichtigen zur Nutzung zur Verfügung steht. Das ist dann der Fall, wenn dieser jeweils darüber entscheiden kann, ob er die Ferienwohnung vermietet oder selbst nutzt.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 § 21a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) -zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute- erwarben 1979 für 655.000 DM -davon 100.000 DM für Einrichtungsgegenstände- eine Eigentumswohnung in einem Nordseebad. Im Streitjahr 1981 nutzten sie die Wohnung während der Frühjahrs-, Sommer- und Herbstferien an insgesamt 28 Tagen selbst. Von April bis Oktober 1981 vermieteten sie die Ferienwohnung an 45 Tagen an Feriengäste. Um Mieter zu finden, hatten die Kläger in zwei Zeitschriften 17 Anzeigen aufgegeben. Seit 1. April 1982 ist die Ferienwohnung mit Ausnahme von vier Wochen in den Sommerferien fest vermietet.