BFH - Urteil vom 25.07.1991 (V R 89/88) - DRsp Nr. 1996/11134
BFH, Urteil vom 25.07.1991 - Aktenzeichen V R 89/88
DRsp Nr. 1996/11134
»Ob ein Verspätungszuschlag gegen die Kapitalgesellschaft oder gegen ihren für die fristgemäße Abgabe der Steuererklärung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird, muß die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft statt ihres gesetzlichen Vertreters bedarf im Regelfall keiner Begründung.«