I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) betrieben in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) eine gewerbliche Tätigkeit. Mit Ablauf des Streitjahres (1978) wandelten sie die KG gemäß §§ 46 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in eine GmbH um, die das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert ansetzte. Nicht eingebracht wurde ein Grundstücksanteil mit einer darauf errichteten Doppelgarage, den einer der beiden Kläger in sein Privatvermögen überführte.
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