BFH - Urteil vom 25.11.1987
I R 385/83
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4b, S. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 152, 154
BStBl II 1988, 450
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 25.11.1987 (I R 385/83) - DRsp Nr. 1996/12860

BFH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen I R 385/83

DRsp Nr. 1996/12860

»1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 KVStG (1972) müssen die in S. 1 genannten freiwilligen Leistungen nur objektiv geeignet sein, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Es ist nicht erforderlich, daß eine freiwillige Leistung den Wert der Gesellschaftsrechte tatsächlich erhöht. 2. Wegen § 8 Nr. 2 KVStG (1972) ist Steuermaßstab der Wert der Leistung für die Kapitalgesellschaft. Unmaßgeblich ist der Wert eines Verzichtes für den Gesellschafter.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4b, S. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital von ursprünglich 20.000 DM mehrfach erhöht wurde. Durch Gesellschafterbeschluß vom 1. April 1974 wurde das Stammkapital um 700.000 DM auf 2,35 Mio DM erhöht.

Die Klägerin erzielte in den für den Streitfall interessierenden Jahren nur Verluste. Der Gesamtverlust belief sich per 31. Dezember 1973 auf 4 Mio DM. Er erhöhte sich bis zum 31. Dezember 1978 auf rd. 11 Mio DM. Die Verluste bedingten eine Geldausstattung der Klägerin durch Darlehen, die ihr die Alleingesellschafterin gewährte. Der Stand der Darlehen betrug per 30. September 1979 10,8 Mio DM.