BFH - Urteil vom 25.11.1987
II R 185/80
Normen:
BewG (1965) § 12 Abs. 4, §§ 95, 97, 109 i.d.F. vor dem VStRG (1974);
Fundstellen:
BFHE 152, 141
BStBl II 1988, 196
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 25.11.1987 (II R 185/80) - DRsp Nr. 1996/12857

BFH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen II R 185/80

DRsp Nr. 1996/12857

»Schließt ein Unternehmen für seine Arbeitnehmer eine Kapital-Direktversicherung gegen Einmalprämie ab und finanziert es die Einmalprämie mit einem Policedarlehen des Versicherers, so sind die Ansprüche aus der noch nicht fälligen Versicherung und die Schuldverpflichtung aus dem Policedarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Werden die noch nicht fälligen Versicherungsansprüche nicht mit dem Rückkaufswert, sondern mit zwei Dritteln der Prämie bewertet, so kann sich auch in diesem Fall insgesamt nicht ein negativer Wert ergeben.«

Normenkette:

BewG (1965) § 12 Abs. 4, §§ 95, 97, 109 i.d.F. vor dem VStRG (1974);

Gründe: