AO (1977) § 45 § 124 Abs. 1 S. 1, § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 2, § 183; BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2, 3, §§ 27, 79 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 10
BStBl II 1988, 410
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,
BFH - Urteil vom 25.11.1987 (II R 227/84) - DRsp Nr. 1996/12827
BFH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen II R 227/84
DRsp Nr. 1996/12827
»1. Ein einheitlicher Feststellungsbescheid (Einheitswertbescheid) wird zwar erst mit der Bekanntgabe an alle Feststellungsbeteiligten allen gegenüber wirksam, er entfaltet aber mit seiner Bekanntgabe an einzelne der notwendigen Bekanntgabeempfänger diesen gegenüber Wirksamkeit.2. Ergeht ein Einheitswertfeststellungsbescheid erst nach dem Tode eines Beteiligten auf einen davor liegenden Stichtag, so bleibt der Verstorbene Zurechnungssubjekt unbeschadet des Umstandes, daß seine Erben Feststellungsbeteiligte sind und ihnen der Bescheid bekanntzugeben ist.«
Normenkette:
AO (1977) § 45 § 124 Abs. 1 S. 1, § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 2, § 183; BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2, 3, §§ 27, 79 Abs. 5 ;
Gründe:
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