BFH - Urteil vom 26.02.1987 (IV R 109/86) - DRsp Nr. 1996/12478
BFH, Urteil vom 26.02.1987 - Aktenzeichen IV R 109/86
DRsp Nr. 1996/12478
»1. Der Normalprüfungszeitraum des § 4 Abs. 2BpO(St) kann bei einem Betrieb überschritten werden, der sich als Anhangbetrieb zu einem Großbetrieb darstellt, weil zwischen beiden Betrieben eine enge wirtschaftliche Verbindung besteht - § 18BpO(St) . Zu den Voraussetzungen einer derartigen Verbindung.2. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Beauftragung der Großbetriebsprüfungsstelle einer OFD mit der Prüfung sind durch ihre Umwandlung in ein FA für Großbetriebsprüfung beseitigt worden. Das gilt auch für anhängige Verfahren.«