BFH - Urteil vom 26.02.1987
IV R 298/84
Normen:
AO (1977) § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 126
BStBl II 1987, 612

BFH - Urteil vom 26.02.1987 (IV R 298/84) - DRsp Nr. 1996/12484

BFH, Urteil vom 26.02.1987 - Aktenzeichen IV R 298/84

DRsp Nr. 1996/12484

»Ist ein Steuerpflichtiger trotz Überschreitens der für den Eintritt in den Ruhestand normalerweise geltenden Altersgrenze mangels ausreichender Altersversorgung noch zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen, so kann ein Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen geboten sein, um dem Steuerpflichtigen nicht die erforderlichen Mittel für zukunftssichernde Maßnahmen, insbesondere zum Abschluß einer Rentenversicherung gegen Einmalprämie, zu entziehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im Jahre 1904 geboren wurde, ist als Rechtsanwalt in einer Anwaltssozietät tätig. Infolge eines Augenleidens ist er in seiner Berufsausübung erheblich beeinträchtigt. Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit hat ab 1978 laut Bescheiden des Versorgungsamts 60 v.H. betragen. Seine anteiligen Einkünfte aus der Sozietät betrugen 1979 40.402 DM. Die Ehefrau des Klägers, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die im Jahre 1903 geboren wurde, ist in der Anwaltssozietät als Buchhalterin nichtselbständig tätig; ihre Einnahmen aus dieser Tätigkeit beliefen sich ab 1979 auf rund 15.000 DM im Jahr. Die Kläger bezogen außerdem Renteneinkünfte von jährlich 1.980 DM.