AO (1977) § 42, § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG (1967) § 15 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 307
BStBl II 1987, 521
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,
BFH - Urteil vom 26.02.1987 (V R 1/79) - DRsp Nr. 1996/12519
BFH, Urteil vom 26.02.1987 - Aktenzeichen V R 1/79
DRsp Nr. 1996/12519
»1. Die materiell-rechtlich abschließende Entscheidung über den Vorsteuerabzug kann nur aufgrund der erstmaligen tatsächlichen Verwendung der bezogenen Leistung (§ 15 Abs. 2UStG) und nicht aufgrund der beabsichtigten Verwendung getroffen werden.2. Verfahrensrechtlich kann die Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum, in den die Vorsteuerbeträge fallen (§ 16 Abs. 2UStG), nach § 164 Abs. 1, § 165 Abs. 1AO (1977) schon vor der erstmaligen Verwendung der bezogenen Leistung vorgenommen werden. Sie kann nach §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2AO (1977) geändert werden, wenn der Vorsteuerabzug nach der erstmaligen Verwendung ausgeschlossen ist. Eine vorbehaltlose und endgültige Steuerfestsetzung kann unter diesen Voraussetzungen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO (1977) geändert werden.3. Zur Unangemessenheit der Zwischenvermietung nur einer Wohnung.«
Normenkette:
AO (1977) § 42, § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG (1967) § 15 Abs. 1, Abs. 2 ;
Gründe:
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