BFH - Urteil vom 26.03.1991 (VII R 100/89) - DRsp Nr. 1996/10998
BFH, Urteil vom 26.03.1991 - Aktenzeichen VII R 100/89
DRsp Nr. 1996/10998
»1. Zur Herstellung von branntweinhaltigen Pralinen kann ein Branntweinlager nicht bewilligt werden.2. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, die Herstellung von branntweinhaltigen Pralinen wie die im Branntweinlager zulässige, ggf. zu nicht branntweinabgabenpflichtigem Schwund führende Verarbeitung von Branntwein zu branntweinhaltigen Erzeugnissen zu behandeln.«