I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war ab 1. August 1980 in A beschäftigt; sein Familienwohnsitz befand sich in B. Am frühen Abend des Sonntags, des 10. August 1980, brachte ihn seine Ehefrau, die Klägerin, mit dem PKW zum Bahnhof C, damit er mit der Bahn nach A zurückkehren konnte. Auf der Rückfahrt vom Bahnhof C nach B verschuldete sie einen Verkehrsunfall. Bei der Einkommensteuerzusammenveranlagung 1980 beantragten die Kläger, die Unfallkosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 26 veröffentlichten Urteil aus:
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