BFH - Urteil vom 26.06.1991
XI R 7/88
Fundstellen:
NWB 1992, F. 1, 383

BFH - Urteil vom 26.06.1991 (XI R 7/88) - DRsp Nr. 1998/3668

BFH, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen XI R 7/88

DRsp Nr. 1998/3668

Die in einem einheitlichen Vertrag vereinbarte vorweggenommene Erbfolge über einen Hälfteanteil an einem Grundstück und die Erbauseinandersetzung über den anderen Hälfteanteil sind in ihren einkommensteuerrechtlichen Folgen getrennt zu betrachten. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge stellen übernommene Verbindlichkeiten, nicht jedoch der kapitalisierte Wert einer Rentenverpflichtung Anschaffungskosten dar, die - soweit sie auf das Gebäude entfallen - nach § 7b EStG abgeschrieben werden können. Soweit ein unentgeltliches Geschäft vorliegt, erfolgt AfA-Fortführung nach § 11d EStDV. Der Ertragsanteil der Rentenzahlungen kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abgesetzt werden. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung stellen die an die Miterben gezahlten Ausgleichszahlungen, nicht jedoch übernommene Schulden, Anschaffungskosten nach § 7b EStG (soweit sie auf das Gebäude entfallen) dar. Soweit der Vermögensübernehmer Miterbe war, wird die AfA entsprechend § 11d EStDV fortgeführt.

Gründe: