BFH - Urteil vom 26.06.1991 (XI R 7/88) - DRsp Nr. 1998/3668
BFH, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen XI R 7/88
DRsp Nr. 1998/3668
Die in einem einheitlichen Vertrag vereinbarte vorweggenommene Erbfolge über einen Hälfteanteil an einem Grundstück und die Erbauseinandersetzung über den anderen Hälfteanteil sind in ihren einkommensteuerrechtlichen Folgen getrennt zu betrachten. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge stellen übernommene Verbindlichkeiten, nicht jedoch der kapitalisierte Wert einer Rentenverpflichtung Anschaffungskosten dar, die - soweit sie auf das Gebäude entfallen - nach § 7bEStG abgeschrieben werden können. Soweit ein unentgeltliches Geschäft vorliegt, erfolgt AfA-Fortführung nach § 11dEStDV. Der Ertragsanteil der Rentenzahlungen kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG abgesetzt werden. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung stellen die an die Miterben gezahlten Ausgleichszahlungen, nicht jedoch übernommene Schulden, Anschaffungskosten nach § 7bEStG (soweit sie auf das Gebäude entfallen) dar. Soweit der Vermögensübernehmer Miterbe war, wird die AfA entsprechend § 11dEStDV fortgeführt.
Gründe:
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