BFH - Urteil vom 26.08.1987
I R 144/86
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 299
BStBl II 1988, 109
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 26.08.1987 (I R 144/86) - DRsp Nr. 1996/12771

BFH, Urteil vom 26.08.1987 - Aktenzeichen I R 144/86

DRsp Nr. 1996/12771

»1. Mit der tatbestandlichen Voraussetzung fehlenden groben Verschuldens knüpft § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (1977) an Sorgfaltspflichten des Steuerpflichtigen an, durch deren Verletzung die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden. Als solche Sorgfaltspflichten kommen insbesondere die Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen in Betracht. 2. Beauftragt der Steuerpflichtige mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung einen steuerlichen Berater, muß auch dieser sich um eine sachgerechte und gewissenhafte Erfüllung dieser Erklärungspflichten bemühen. 3. Der steuerliche Berater hat, wenn er Mitarbeiter zur Vorbereitung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung einsetzt, Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Auswahl seiner Mitarbeiter, der Organisation der Arbeiten in seinem Büro und der Kontrolle der Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.