BFH - Urteil vom 26.08.1987
I R 376/83
Normen:
GewStG §§ 28 bis 31, § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 452
BStBl II 1988, 201
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 26.08.1987 (I R 376/83) - DRsp Nr. 1996/12804

BFH, Urteil vom 26.08.1987 - Aktenzeichen I R 376/83

DRsp Nr. 1996/12804

»1. Eine Zerlegung kann i. S. des § 33 Abs. 1 GewStG dann unbillig sein, wenn eine Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte befindet, in erheblichem Umfang die sog. Folgekosten für die Arbeitnehmer der Betriebsstätte zu tragen hat, ohne daß dies im Zerlegungsmaßstab zugunsten der Gemeinde Berücksichtigung findet. 2. Lasten anderer Art, die durch das Vorhandensein einer Betriebsstätte der Gemeinde entstehen, führen nur dann zu einer Unbilligkeit i. S. des § 33 Abs. 1 GewStG, wenn sie einerseits ins Gewicht fallen und andererseits atypisch sind.«

Normenkette:

GewStG §§ 28 bis 31, § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beigeladene zu 1 ist eine Reederei, die u.a. den Linienverkehr mit Kauffahrtei-Schiffen betreibt. Sämtliche Schiffe der Beigeladenen zu 1 haben ihren Heimathafen in X. Dort befindet sich auch die Geschäftsleitung der Beigeladenen zu 1.

Im Streitjahr 1974 betrieb die Beigeladene zu 1 zeitweilig auch einen Linienverkehr (sog. Butterfahrten) zwischen Y und Z. In Y hatte die Beigeladene eine Anlegestelle (Schiffsanleger) mit Fahrkartenverkauf. An Bord der im Linienverkehr zwischen Y und Z eingesetzten Schiffe waren neben einem Restaurationsbetrieb auch Kioske zum Verkauf von Lebens- und Genußmitteln an die Fahrgäste eingerichtet.