BFH - Urteil vom 26.11.1987
IV R 22/86
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1, § 141 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 152, 14
BStBl II 1988, 238
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 26.11.1987 (IV R 22/86) - DRsp Nr. 1996/12828

BFH, Urteil vom 26.11.1987 - Aktenzeichen IV R 22/86

DRsp Nr. 1996/12828

»Gehören die Nutzflächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beiden Ehegatten und wurde im Verfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 AO (1977) die Frage der Allein- oder Mitunternehmerschaft noch nicht entschieden, so ist die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO (1977) rechtswirksam bekanntgegeben, wenn sie an denjenigen adressiert und bekanntgegeben wird, der (oder die) bei summarischer Prüfung prima facie als Unternehmer in Betracht kommt (oder in Betracht kommen).«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1, § 141 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Landwirtseheleute. In ihrem landwirtschaftlichen Betrieb werden Kartoffeln, Zuckerrüben und Getreide angebaut. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) bestehen an den landwirtschaftlich genutzten Flächen folgende Eigentumsverhältnisse:

Allein-Eigentum Ehemann 101241 ha

Allein-Eigentum Ehefrau 94680 ha

gemeinschaftliches Eigentum

der Eheleute zu je 1/2 83531 ha

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279452 ha.

Mit Verfügung vom 21. Mai 1981 forderte das FA die Kläger auf, ab 1. Juli 1981 Bücher zu führen, weil der Wirtschaftswert der von den Klägern selbst bewirtschafteten Flächen mehr als 40.000 DM betrage.