I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte als Halter eines am 23. April 1982 zugelassenen Personenkraftwagens - zunächst - keinen Kraftfahrzeugsteuerbescheid erhalten, weil die Zulassungsstelle es versäumt hatte, die Steuererklärung des Klägers an das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) zu senden. Nach Feststellung dieses Versäumnisses anläßlich der Abmeldung des Fahrzeuges im Jahre 1989 erließ das FA gegen den Kläger einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid (vom 20. März 1989) mit Steuerfestsetzung ab 23. April 1982.
Die gegen die Besteuerung für die jährlichen Entrichtungszeiträume bis zum 22. April 1985 erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil des Finanzgerichts - FG - vom 27. März 1990 III 917/89, Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 492).
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