BFH - Urteil vom 27.03.1991 (II R 82/87) - DRsp Nr. 1996/11073
BFH, Urteil vom 27.03.1991 - Aktenzeichen II R 82/87
DRsp Nr. 1996/11073
»Führt nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum ein Grundstück bebaut mit mehreren Wohnungseinheiten gehört das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der bestehenbleibenden Gesellschaft (z. B. aufgrund Kündigung durch den Gesellschafter) nicht dazu, daß der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Übereignung eines (noch zu bildenden) Wohnungseigentums hat, so unterliegt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils nicht nach §1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 i.V.m. § 42AO 1977 der Grunderwerbsteuer.«