BFH - Urteil vom 27.03.1991 (VI R 51/88) - DRsp Nr. 1996/10979
BFH, Urteil vom 27.03.1991 - Aktenzeichen VI R 51/88
DRsp Nr. 1996/10979
»1. Der BFH ist an einen Beschluß des FG, durch den es einer Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Revision zugelassen hat, gebunden, es sei denn, daß die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig ist.2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß Aufwendungen eines Hochschul-Geographen für eine Gruppenreise ins Ausland nur dann als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn dieser einen engen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit nachweist, wie insbesondere dadurch, daß er bezüglich der geographischen Verhältnisse des besuchten Landes einen Forschungsauftrag oder anschließend eine Semestervorlesung an der Hochschule durchgeführt oder hierüber ein wissenschaftliches Buch verfaßt hat.«