EStG (1982) § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ; HmbHG §§ 23 24 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1408
BB 1991, 1841
BFHE 164, 272
BStBl II 1991, 637
NJW 1991, 3240
Vorinstanzen:
FG Hamburg,
BFH - Urteil vom 27.03.1991 (VI R 52/88) - DRsp Nr. 1996/11028
BFH, Urteil vom 27.03.1991 - Aktenzeichen VI R 52/88
DRsp Nr. 1996/11028
»Aufwendungen für eine Dissertation können nur dann Werbungskosten sein, wenn die Doktorarbeit als solche Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Promotionsvorhaben lediglich Voraussetzung für die Einstellung als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist und Entgelt nur für die Erbringung anderweitiger wissenschaftlicher Dienstleistungen gewährt wird.«
Normenkette:
EStG (1982) § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ; HmbHG §§ 23 24 Abs. 4 ;
Gründe:
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