BFH - Urteil vom 27.06.1991
V R 9/86
Normen:
AO (1977) § 235 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1925
BB 1991, 2070
BFHE 165, 10
BStBl II 1991, 822
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 27.06.1991 (V R 9/86) - DRsp Nr. 1996/11099

BFH, Urteil vom 27.06.1991 - Aktenzeichen V R 9/86

DRsp Nr. 1996/11099

»Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO 1977 auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische und treuwidrige Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat. § 235 Abs. 1 S. 2 AO 1977 meint nur den steuerlichen, nicht den wirtschaftlichen Vorteil.«

Normenkette:

AO (1977) § 235 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte den (damaligen) Steuerberater H beauftragt, für sein Unternehmen die Buchführung und die Umsatzsteuer- Voranmeldungen zu erstellen. Durch Urteil des Landgerichts S vom 23. Juli 1981 wurde H u.a. wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil lag -bezogen auf den Kläger- im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: