I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte den (damaligen) Steuerberater H beauftragt, für sein Unternehmen die Buchführung und die Umsatzsteuer- Voranmeldungen zu erstellen. Durch Urteil des Landgerichts S vom 23. Juli 1981 wurde H u.a. wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil lag -bezogen auf den Kläger- im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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