BFH - Urteil vom 27.10.1987
IX R 1/83
Normen:
EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 151, 405
BStBl II 1988, 132
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 27.10.1987 (IX R 1/83) - DRsp Nr. 1996/12792

BFH, Urteil vom 27.10.1987 - Aktenzeichen IX R 1/83

DRsp Nr. 1996/12792

»1. Die für Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall in § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG (1971) vorgeschriebene vertragliche Dauer von mindestens zwölf Jahren ist nur dann erfüllt, wenn der Versicherer - abgesehen von dem jederzeit gegebenen Todesfallrisiko - seine Leistung auf den Erlebensfall weder ganz noch teilweise vor Ablauf einer Versicherungsdauer von zwölf Jahren zu erbringen verpflichtet ist. 2. Beiträge zu Lebensversicherungen mit früheren Teilleistungen auf den Erlebensfall sind auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar.«

Normenkette:

EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloß im Jahre 1971 eine Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall gegen jährlich gleichbleibende Prämien ab. Die Vertragsdauer betrug 20 Jahre, die Versicherungssumme 50.000 DM. Im Erlebensfall sollte der Kläger die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen zu je 10.000 DM nach Ablauf von 5, 10, 14, 17 und 20 Jahren seit Vertragsbeginn erhalten. Im Falle des Todes des Klägers während der zwanzigjährigen Vertragsdauer sollte seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), die Versicherungssumme von 50.000 DM ohne Rücksicht auf bereits erbrachte Teilleistungen zustehen.