BFH - Urteil vom 27.10.1987
VII R 18/83
Normen:
Lizenzgebührenverordnung Art. 1, Art. 5; ZWVOZWVO (1980) Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 lit. c, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 151, 270
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 27.10.1987 (VII R 18/83) - DRsp Nr. 1996/12765

BFH, Urteil vom 27.10.1987 - Aktenzeichen VII R 18/83

DRsp Nr. 1996/12765

»Bei der Zollwertbemessung sind Lizenzgebühren dem gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzuzurechnen, wenn sie sich auf die zu bewertende Ware beziehen. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn vertraglich die Lizenzgebühren u. a. auf der Basis der Nettoverkaufspreise der eingeführten Waren berechnet werden. Entscheidend ist, ob die Lizenzgebühren für Leistungen gezahlt werden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der zu bewertenden Waren und ihrer eigentumsgerechten Nutzung stehen.«

Normenkette:

Lizenzgebührenverordnung Art. 1, Art. 5; ZWVOZWVO (1980) Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 lit. c, Abs. 2;
Vorinstanz: FG Berlin,
Fundstellen
BFHE 151, 270