BFH - Urteil vom 27.11.1991
II R 100/87
Normen:
GrStG 5 3 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 769
BFHE 167, 162
BStBl II 1992, 563
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 27.11.1991 (II R 100/87) - DRsp Nr. 1996/11377

BFH, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen II R 100/87

DRsp Nr. 1996/11377

»Wird das Grundstück (Gebäude) eines nach 53 Abs. 1 Nr. 3 GrStG begünstigten Rechtsträgers auch zu nichtsteuerbegünstigten Zwecken benutzt, ist die Grundsteuerbefreiung gemäß § 8 Abs. 2 GrStG nur zu gewähren, wenn die Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke überwiegt; dabei scheiden Zeiten der Nichtnutzung (des Leerstehens) des Grundstücks (Gebäudes) für den zeitanteiligen Maßstab aus. Handelt es sich um unterschiedliche Gebäudeteile, die jeweils teils zu begünstigten, teils zu nichtbegünstigten Zwecken benutzt werden ist bei der Gewichtung, ob die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, neben der zeitlichen Abgrenzung auch der räumliche Umfang der unterschiedlichen Nutzung nach Maßgabe des Flächenanteils 711 berücksichtigen.«

Normenkette:

GrStG 5 3 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Schützenverein, ist Eigentümer eines mit einer Schützenhalle bebauten Grundstücks. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt-FA -) hat für dieses Grundstück auf den Hauptbeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 124.700 DM festgestellt und den Grundsteuermeßbetrag auf den 1. Januar 1974 in Höhe von 436,45 DM veranlagt.