I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Schützenverein, ist Eigentümer eines mit einer Schützenhalle bebauten Grundstücks. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt-FA -) hat für dieses Grundstück auf den Hauptbeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 124.700 DM festgestellt und den Grundsteuermeßbetrag auf den 1. Januar 1974 in Höhe von 436,45 DM veranlagt.
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