BFH - Urteil vom 28.06.1991
III R 74/89
Normen:
InvZulG (1979) §§ 1, 4a ;
Fundstellen:
BB 1991, 2436
BFHE 165, 432
BStBl II 1991, 932
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 28.06.1991 (III R 74/89) - DRsp Nr. 1996/11192

BFH, Urteil vom 28.06.1991 - Aktenzeichen III R 74/89

DRsp Nr. 1996/11192

»Die Investitionszulage nach § 4 a InvZulG 1979 setzt voraus, daß die begünstigten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb des Steuerpflichtigen verbleiben müssen. Ebenso verlangt § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1979 für die sog. Regionalzulage, daß die begünstigten beweglichen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebsstätte des Steuerpflichtigen verbleiben müssen.«

Normenkette:

InvZulG (1979) §§ 1, 4a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, unterhielt im Streitjahr (1979/80) einen Gewerbebetrieb. Gegenstand dieses Betriebs war die Herstellung und der Vertrieb von ...- erzeugnissen sowie der Handel mit ... Die Klägerin legte ihrer Gewinnermittlung ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni zugrunde.