BFH - Urteil vom 28.08.1987 (III R 189/84) - DRsp Nr. 1996/12689
BFH, Urteil vom 28.08.1987 - Aktenzeichen III R 189/84
DRsp Nr. 1996/12689
»Dem FA ist es nicht verwehrt, aus der im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnis bestimmter betrieblicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen in den Jahren des Prüfungszeitraums (z. B. 1977-1979) Schlußfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in anderen Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu ziehen und demgemäß einen Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, entsprechend zu ändern.«