BFH - Urteil vom 28.08.1987
III R 88/82
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 151, 191
BStBl II 1987, 789
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 28.08.1987 (III R 88/82) - DRsp Nr. 1996/12749

BFH, Urteil vom 28.08.1987 - Aktenzeichen III R 88/82

DRsp Nr. 1996/12749

»Die Cellophanumhüllung, mit der eine Tonbandkassette versehen ist, gehört als sog. Außenverpackung zum Vertriebsbereich. Eine Cellophan-Einschlagmaschine, welche die Kassette mit der Umhüllung versieht, dient deshalb nicht mehr unmittelbar oder mittelbar der Fertigung i. S. des § 19 BerlinFG.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) produziert und vertreibt Tonbandkassetten einschließlich der dazugehörigen Aufbewahrungsboxen. Im Streitjahr 1978 erwarb sie eine Cellophan-Einschlagmaschine, mit der sie die Kassetten mit einer Cellophanumhüllung versieht.

Die Klägerin beantragte für die Maschine die erhöhte Zulage von 25 v.H. nach § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) mit der Begründung, daß die Maschine unmittelbar der Fertigung diene. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte der Klägerin nur die Grundzulage und wies den darüber hinausgehenden Antrag ab. Er war der Auffassung, das Umhüllen gehöre nicht mehr zur Herstellung, sondern zum Vertrieb. Denn die Umhüllung habe den Zweck, die Kassette auf dem Weg zum Verbraucher vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Auch der Einspruch hatte keinen Erfolg.