BFH - Urteil vom 28.08.1991 (I R 3/89) - DRsp Nr. 1996/11184
BFH, Urteil vom 28.08.1991 - Aktenzeichen I R 3/89
DRsp Nr. 1996/11184
»1. Der Arbeitnehmer ist Schuldner von Lohnsteuer.2. Nach einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft ist das FA nicht daran gehindert, im Lohnsteuerverfahren dem Arbeitnehmer gegenüber einen anderen ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten als im Auskunftsverfahren.«