BFH - Urteil vom 28.09.1987
VIII R 163/84
Normen:
AO (1977) §§ 164, 176 Abs. 2 ; EStG § 34c Abs. 4 ; GewStG § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 376
BStBl II 1988, 375
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 28.09.1987 (VIII R 163/84) - DRsp Nr. 1996/13165

BFH, Urteil vom 28.09.1987 - Aktenzeichen VIII R 163/84

DRsp Nr. 1996/13165

»1. Ab dem Erhebungszeitraum 1980 ist die Vergünstigung des § 13 Abs. 3 GewStG nicht mehr zeitanteilig zu gewähren (Änderung der Rechtslage). 2. Die Einschränkung der Änderungsbefugnis gemäß § 176 Abs. 2 AO (1977) ist auch bei der Aufhebung oder Änderung von Bescheiden zu beachten, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO (1977)) stehen. 3. § 176 Abs. 2 AO (1977) bezieht sich nicht nur auf Fälle, in denen ein oberster Gerichtshof des Bundes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet, sondern auch auf solche Entscheidungen, in denen dies sinngemäß zum Ausdruck kommt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 164, 176 Abs. 2 ; EStG § 34c Abs. 4 ; GewStG § 13 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Motorschiff, welches im Streitjahr 1980 ebenso wie in den vorangegangenen Jahren im internationalen Verkehr eingesetzt war. Das Schiff fuhr zunächst unter der Flagge der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seit dem 14. August 1980 fuhr es unter der Flagge Panamas, blieb aber weiterhin im deutschen Seeschiffsregister eingetragen.