BFH - Urteil vom 28.10.1987
I R 126/83
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 8 Nr. 1, 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 175
BStBl II 1988, 70
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 28.10.1987 (I R 126/83) - DRsp Nr. 1996/12746

BFH, Urteil vom 28.10.1987 - Aktenzeichen I R 126/83

DRsp Nr. 1996/12746

»1. Die Hinzurechnung nur solcher Renten und dauernden Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen, gemäß § 8 Nr. 2 GewStG verletzt nicht den Gleichheitssatz. 2. Ist eine Kapitalgesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen, so hindert es dieser Umstand nicht, sich zeitlich anschließende Tätigkeiten der Gründungsphase i. S. des § 8 Nrn. 1 und 2 und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG zuzurechnen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 8 Nr. 1, 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine am 2. Mai 1972 gegründete GmbH, die ab dem 1. Januar 1973 den Schlachthof der Stadt X betrieb. Zu diesem Zweck räumte die Stadt X der Klägerin durch Erbbaurechtsvertrag vom 25. Oktober 1973 das Erbbaurecht an dem zum Schlachthof gehörenden Grundstück nebst Aufbauten ein, wobei die Klägerin wirtschaftlich so gestellt wurde, als habe das Erbbaurecht bereits am 1. Januar 1973 begonnen. Außerdem verpachtete die Stadt X ein weiteres Grundstück an die Klägerin. Das Erbbaurecht und das Pachtverhältnis sollten nach den Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2005 bestehen.