BFH - Urteil vom 29.01.1987
IV R 96/85
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 149, 201
BStBl II 1987, 410
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 29.01.1987 (IV R 96/85) - DRsp Nr. 1996/12499

BFH, Urteil vom 29.01.1987 - Aktenzeichen IV R 96/85

DRsp Nr. 1996/12499

»Die Änderungssperre in § 173 Abs. 2 S. 1 AO (1977) wirkt auch, wenn nach einer Außenprüfung Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen würden.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. An ihr ist der Beigeladene als Komplementär beteiligt. Zum 1. Januar 1973 erwarb er die Gesellschaftsbeteiligungen von zwei Kommanditistinnen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 140.000 DM nahm der Beigeladene ein Bankdarlehen auf. Hierauf zahlte er in den Jahren 1973 und 1974 14.246 DM und 16.729 DM Zinsen.