BFH - Urteil vom 29.04.1987
I R 10/86
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 150, 59
BStBl II 1987, 603
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 29.04.1987 (I R 10/86) - DRsp Nr. 1996/12587

BFH, Urteil vom 29.04.1987 - Aktenzeichen I R 10/86

DRsp Nr. 1996/12587

»Veräußert ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfüllt, Grundbesitz, ist auch der bei der Veräußerung erzielte Gewinn gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung - vgl. BFH-Urteile vom 24.09.10 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871, und vom 24.02.71 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338).«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beschränkt ihre Tätigkeit seit 1961 auf die Verwaltung eigenen Grundvermögens. Sie veräußerte im Jahre 1977 ein Grundstück zu einem Preis von 75.000 DM und erzielte dabei einen außerordentlichen Ertrag von 55.345 DM.

Sie beantragt, den Ertrag in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) einzubeziehen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte diesen Antrag ab. Der gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1977 gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.